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ZPO § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

ZPO § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

[ Auszug: Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen ... ]